Amtliches
Umgang mit den Werken von + Pater Norbert Weber OFMCap
Aus Rücksicht auf das durch Pater Norbert Weber verursachte Leid erklärt das Bistum Passau seine Solidarität mit den Opfern von Pater Norbert Weber. Dessen Werke werden künftig nicht mehr gespielt.
Folgende Kehrverse bzw. folgender Kanon des aktuellen Gotteslobs werden somit künftig nicht mehr gespielt:
- GL 717 „Wohl dem Knechte, den der Herr bei seinem Kommen“
- GL 737 „Wir sind getauft auf Christi Tod“
- GL 740 „Zum Altare Gottes lasst uns treten.“
- GL 746 Halleluja im V. Ton
- GL 756 „Da wir essen deiner Liebe Gaben“
- GL 758 „Mit diesem Opfermahl”
- GL 764 „Zu jeder Stunde verkünde mein Leben dein Lob.“
- GL 771 „Komm, Herr, komm und erlöse uns!“
- GL 772 „Komm, o Herr, und bring uns deinen Frieden!“
- GL 773 „Biete auf deine Macht“
- GL 779 „Huldigen müssen dem Herrn“
- GL 782 „Nun schauen alle Lande Gottes Heil!“
- GL 796 „Erbarme dich meiner, o Herr“
- GL 797 „Mein Gott, auf dich vertraue ich“
- GL 799 „Aus der Tiefe rufe ich, Herr, zu dir“
- GL 809 „Heiliger Herr und Gott“
- GL 810 „Das ist der Tag, den der Herr gemacht“
- GL 813 „Jubelt dem Herrn alle Lande“
- GL 818 „Aufgefahren ist der Herr“
- GL 824 „Sende aus deinen Geist“
- GL 835 „Kommt, lasst uns jubeln dem Herrn!“
- GL 836 „Den Herrn will ich preisen zu aller Zeit.“
- GL 839 „Barmherzig ist der Herr und gütig.“
- GL 840 „Der Herr ist mein Licht und mein Heil.“
- GL 841 „Amen, amen, Herrlichkeit”
- GL 844 „Meine Seele dürstet nach dir“
- GL 852 „Herr, du hast Worte des ewigen Lebens.“
- GL 868 „Gottes Volk sind wir und Gottes Eigentum.“
- GL 877 „Wer an mich glaubt, wird den Tod nicht schauen.“
Hinweis: Die nächste Auflage des Gotteslobs wird diese Werke nicht mehr enthalten.
Amtsblatt für die Diözese Passau Folge 4, 17. Juli 2023, 153. Jahrgang, Nr. 79.
Pauschalvertrag GEMA
Der Pauschalvertrag des Freistaats Bayern mit der GEMA wurde rückwirkend zum 1.1.2024 auf kirchliche Institutionen erweitert. Konkret heißt das, dass auch kirchliche Träger auf einer Fläche bis zu 500 qm jetzt bis zu vier Veranstaltungen im Jahr kostenlos durchführen dürfen.
Das hilft den Pfarreien durchaus z. B. für eintrittsfreie Pfarr- und Kindergartenfeste. Die Meldepflicht besteht jedoch nach wie vor, allerdings übernimmt die Kosten der Freistaat Bayern.
Wichtig: Konzerte sind nach wie vor melde- und kostenpflichtig.
Honorarstundensätze der nebenamtlichen Kirchenmusiker
Die zuletzt im Jahre 2016 (Amtsblatt für die Diözese Passau, Folge 6, 24. September 2015, 145. Jahrgang, Nr. 78) bestimmten Sätze für die nebenamtlichen Kirchenmusiker werden zum 01.06.2023 erhöht. Es wird empfohlen, die neuen, in Anlehnung an unsere Nachbardiözesen empfohlenen Werte ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. Die Entscheidungshoheit über die Anwendung der Honorarstundensätze liegt bei der jeweiligen Pfarrkirchenstiftung.
Es wird daher gebeten, einen entsprechenden Kirchenverwaltungsbeschluss zu fassen und diesen baldmöglichst der Besoldungsstelle zu übermitteln.
Folgende Honorarsätze werden ab 01.06.2023 empfohlen:
- A‑Musiker 36,50 €
- B‑Musiker 31,00 €
- C‑Musiker 24,50 €
- D‑Musiker 21,50 €
- E‑Musiker 19,00 €
Der Honorarstundensatz versteht sich pro Diensteinheit, wobei die Vorbereitungszeit in der Vergütung enthalten ist. Die Diensteinheiten berechnen sich wie folgt:
- Gottesdienst: 1 Einheit
- Gottesdienst mit Chor und vorausgehender/m Probe/Einsingen: 2 Einheiten
- Gottesdienst mit Bläsergruppe und vorausgehender Anspielprobe: 2 Einheiten
- Chor-/Bläserprobe mit mindestens 45 Minuten: 1 Einheit
- Chor-/Bläserprobe mit mindestens 60 Minuten: 1,33 Einheiten
- Chor-/Bläserprobe mit mindestens 90 Minuten: 2 Einheiten
Hierbei ist außerdem zu beachten:
Der Kantorendienst ist ein rein ehrenamtlicher Dienst und von einer Anwendung der Honorarsätze ausgenommen.
Erbringt ein nebenberuflicher Kirchenmusiker oder eine nebenberuflichen Kirchenmusikerin in einem Gottesdienst verschiedene Tätigkeiten (z. B. gleichzeitiger Organisten- und Chorleitungsdienst), so verbleibt es doch eine einheitliche Arbeitsleistung, bei der keine Verdoppelung der Honorarsätze durch die Mehrfachtätigkeit gerechtfertigt ist.
Mit dem Inkrafttreten dieser neuen Honorarsatzempfehlungen endet zudem die bisherige Praxis, dass bei der Abrechnung der Honorarsätze über die Finanzkammer automatisch die diözesanen Empfehlungssätze verwendet werden. Diese gelten als Höchstsätze. Es können bei einer Abrechnung der Dienste über die Finanzkammer also nun auch gegenseitig vereinbarte, niedrigere Honorarsätze Anwendung finden.
Passau, 05. Mai 2023
Josef Ederer
Generalvikar
Amtsblatt für die Diözese Passau, Folge 3, 15. Mai 2023, 153. Jahrgang, Nr. 55
Richtlinien zu Musik (Geistlichen Konzerten) im Kirchenraum außerhalb der Liturgie
Die Kirchen unseres Bistums sind dem Gottesdienst und der Gottesverehrung vorbehalten. Die Bedeutung der Kirchenmusik dafür wurde durch die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils mit Nachdruck herausgestellt und gefestigt (Konstitution über die heilige Liturgie, Kap. VI, Art. 112). Zum Gottesdienst gehören auch kirchenmusikalische Andachten, in denen geistliche Musik mit Gebeten, Lesungen und Segen verbunden wird. Mit dem „Schatz der Kirchenmusik“, der mit „größter Sorgfalt bewahrt und gepflegt werden“ möge (vgl. Konstitution über die heilige Liturgie, Kap. VI, Art. 114), uns aus der Vergangenheit überliefert ist und in der Zukunft gepflegt werden soll (vgl. Instructio „Musicam sacram“ vom 5. März 1967, Art. 53), greift die Musica Sacra über den gottesdienstlichen Rahmen hinaus und erreicht auf diesem Wege direkt breitere Bevölkerungskreise.
Kirchenkonzerte sind in ihrer Art Verkündigung und Gotteslob, wenn die Auswahl der Musikwerke und die Qualität der Darbietung der Würde des Kirchenraumes entsprechen. Daher haben Aufführungen von Kirchenmusik außerhalb liturgischer Feiern über ihre Bedeutung als kulturdiakonische Leistung und gesamtgesellschaftliche Kulturbildungsträger hinaus, pastorale Berechtigung. Um die zahlreichen Möglichkeiten der Musik in Verkündigung, Gebet und Meditation zu nutzen, gilt für kirchenmusikalische Veranstaltungen jeder Art, gleich ob klassische Musik, Volksmusik oder geistliche Pop- und Jazzkonzerte, in der Diözese Passau in Aktualisierung der Veröffentlichungen zu diesem Thema in den Amtsblättern für das Bistum Passau Folge 5 vom 24. Juni 1998, S. 38f. und Folge 5 vom 12. Mai 1977, S. 54, die hiermit außer Kraft gesetzt werden, auf Grundlage der Veröffentlichung „Musik im Kirchenraum außerhalb der Liturgie der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Juli 2005 und der Erklärung der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung über „Konzerte in Kirchen“ von 1987 sowie in Reflexion der gegenwärtigen soziokulturellen Situation in unserem Bistum folgende Regelung:
1. Ein geistliches Konzert steht mit im Dienst der Verkündigung und will auf seine Weise den Menschen zum Lob Gottes führen. Von daher sind die in Kirchenkonzerten aufzuführenden Werke zu beurteilen bzw. zuzulassen. Es ist nicht jedes gute Orchesterstück, auch wenn es von einem Klassiker geistlicher Musik stammt, dafür geeignet. So sind auch Anforderungen an den Text zu stellen. Es muss sich um geistliche Werke handeln.
2. Der Kirchenrektor (Rector Ecclesiae) und die für die Durchführung Verantwortlichen sollen für einen würdigen Verlauf der Veranstaltung Sorge tragen. In geeigneter Weise, etwa durch Hinweise auf dem Programm oder durch eine kurze Einführung, soll auf ein dem Gotteshaus entsprechendes Verhalten vor und nach dem Konzert aufmerksam gemacht werden. Nach Möglichkeit spricht der Kirchenrektor oder ein von ihm beauftragter Vertreter ein einführendes geistliches Wort.
3. Von Pausen sollte wegen der dadurch bedingten Unruhe abgesehen werden. Beifallskundgebungen, die kultiviert vonstatten zu gehen haben, sind je nach Konzertanlass abzuwägen.
4. Für die in einer Kirche dargebotene Musik ist der Kirchenrektor verantwortlich. Ihm kommt daher — gerade auch unter Berücksichtigung allgemein pastoraler Gesichtspunkte die Erlaubnis zur Durchführung eines Programms zu. Er hat sich dabei an die unter 1. genannten Kriterien zu halten. In musikalischen, künstlerischen oder rechtlichen Fragen stehen ihm dabei die entsprechenden Fachstellen des Bischöflichen Ordinariats jederzeit beratend zur Verfügung.
5. Bei der Programmgestaltung soll der jeweilige Charakter des Kirchenjahres beachtet werden.
6. Bei der Aufstellung von Chor, Solisten und Orchester/Instrumentalisten ist ebenfalls besondere Rücksicht auf den Charakter der Kirche als Stätte des Gottesdienstes zu nehmen: Sie sollen normalerweise an dem für den Chor üblichen Platz Aufstellung nehmen. Nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen kann ein angemessener anderer Ort dafür Verwendung finden. Wenn dies im Chorraum geschieht, ist u. U. das Sanctissimum aus dem Tabernakel zu transferieren. Der Altar selbst darf nicht in evtl. notwendige Aufbauten einbezogen und nicht zweckentfremdet wer den. Ehrfurcht gegenüber Altar, Tabernakel und Ambo muss gewahrt werden.
7. Für kirchenmusikalische Veranstaltungen soll möglichst kein Eintritt erhoben werden. Sofern entstehende Kosten nicht durch Spenden oder sonstige Einnahmen aufzufangen sind, kann ein Beitrag zur Deckung dieser Kosten erhoben werden. Die Höhe des Kostenbeitrages ist mit dem Kirchenrektor abzusprechen. Es muss immer gewährleistet sein, dass der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird. Der Kartenverkauf muss nach Möglichkeit außerhalb des eigentlichen Kirchenraumes stattfinden. Wo es notwendig erscheint, können Ordner die Plätze anweisen.
8. Die von der Bauaufsicht vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und die geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Fluchtwege, Fluchttüren, Podien, u.a.) sind einzuhalten.
9. Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes, insbesondere die Rechte der Verwertungsgesellschaften nach dem Urheberrecht, sind zu beachten. Auf den Vertrag zwischen der GEMA und der katholischen Kirche zur Abgeltung von Vergütungsansprüchen durch Pauschalzahlungen wird verwiesen (vgl. Amtsblatt des Bistums Passau Folge 11 vom 28. Januar 2011).
10. Wird das Konzert von einem externen Veranstalter durchgeführt (hierzu zählen Konzertagenturen, Kommunen, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Festivalveranstalter oder auch Privatpersonen), so ist ein Nutzungsvertrag auf der Basis des diözesanen Mustervertrages abzuschließen. Es ist darauf zu achten, dass mit der Durchführung eines Konzerts keine kommerziellen Gewinnabsichten verfolgt werden. Die Vorlage für die Nutzungsvereinbarung ist im Intranet unter der Rubrik Recht / II. Rechtsabteilung / 4. Nutzungsverträge zu finden.
11. Für die Kirche St. Michael in Passau (die sog. Studienkirche) gilt eine Sonderregelung, mit der auf Grund ihrer Größe und räumlichen Beschaffenheit die Tradition als Aufführungsort für Konzerte im Rahmen der Europäischen Wochen und darüber hinaus fortgeführt werden soll bis in Passau ein geeigneter Konzertsaal zur Verfügung steht. Konzerte mit Werken, die nicht expliziten Verkündigungscharakter und entsprechenden spirituellen Tiefgang besitzen, als musikkulturelle Artefakte der Würde des Raums aber angemessen sind und keine religiösen Gefühle verletzen, können mit dieser Sonderregelung vom Dompfarrer als Verantwortlichen im Sinne der gegenständlichen Richtlinien für die Studienkirche genehmigt werden. Die Eintrittspreise sind kostendeckend zu kalkulieren. Im Übrigen gelten die Richtlinien auch für die Studienkirche unverändert fort.
Passau, den 2. Mai 2019, Dr. Klaus Metzl, Generalvikar
Richtlinien zur Führung von Kassen und Konten kirchlicher Gruppierungen auf Pfarrebene, soweit diese nicht rechtlich selbständig organisiert sind (Chor, Jugendgruppen, Ministranten, usw.)
Sämtliche rechtlich nicht selbständige organisierte kirchliche Gruppierungen auf pfarrlicher Ebene unterliegen grundsätzlich der Leitung der Pfarrkirchenstiftung. Die Kassen- und Rechnungsführung aller Einrichtungen auf ortskirchlicher Ebene obliegt gemäß Art. 14 Kirchenstiftungsordnung dem Kirchenpfleger. Die Kirchenverwaltung kann die Delegation dieser Verpflichtung in den oben genannten Einrichtungen auf Mitglieder der jeweiligen Gruppierung beschließen, wenn folgende Vorgaben der Stiftungsaufsicht erfüllt werden:
- Soweit eine Barkasse geführt wird, ist ein Kassenbuch zu führen, welches jeweils am Jahresende mit sämtlichen Originalbelegen dem Kirchenpfleger zur Prüfung vorzulegen ist. Nach erfolgter Prüfung wird die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bestätigt und die Unterlagen werden im Pfarrbüro 10 Jahre aufbewahrt.
- Soweit ein Konto ( Konto der Pfarrkirchenstiftung ) geführt wird, sind alle Geschäftsvorfälle mit Belegen am Jahresende dem Kirchenpfleger zur Prüfung vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung wird die Ordnungsmäßigkeit der Kontenführung bestätigt und die Unterlagen werden im Pfarrbüro 10 Jahre aufbewahrt.
- Auf Verlangen ist dem Kirchenverwaltungsvorstand oder dem Kirchenpfleger jederzeit Einblick in die vorhandenen Kassen/Konten zu gewähren.
- Die Salden aller Kassen/Konten sind in der Kassenprüfungsniederschrift aufzuführen. Im Rahmen der Vorlage in der Bischöflichen Finanzkammer ist eine Kopie der Dokumentation der getätigten Einnahmen und Ausgaben beizufügen.
- Auszahlungen an Mitglieder der Gruppierungen erfolgen in der Regel im Rahmen der kleinen Ehrenamtspauschale (maximal 500,00 Euro jährlich).
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 27. Februar 2012
Musterwartungsverträge für Glocken und Orgeln
Gerade bei Glocken sind turnusmäßig geregelte Wartungen anzuraten, da Glockenstühle nicht regelmäßig begangen und kontrolliert werden. Diese Wartungsverträge für Glocken und Orgeln bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung und sind vor Abschluss beim Referat Kirchenmusik, Domplatz 3, 94032 Passau zur fachlichen Prüfung einzureichen.
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 8. April 2011
Aufnahmeprüfung für das Kirchenmusikseminar
Um ein vergleichbares Niveau der Anfänger im Kirchenmusikseminar zu gewährleisten, hat die Konferenz der Regionalkantoren des Bistums Passau und die Bischöfliche Kommission für Liturgie und Kirchenmusik beschlossen, eine Aufnahmeprüfung im Kirchenmusikseminar ab dem Schuljahr 2011/2012 einzuführen. Anmeldeschluss hierfür ist der 1. Juli 2011.
Die Aufnahmeprüfung, deren Inhalt und Umfang auf der Homepage des Referats Kirchenmusik eingesehen werden kann, findet in der Regel zu Beginn des neuen Schuljahres nach den Sommerferien der allgemein bildenden Schulen Bayerns statt. Anmeldungen dazu sind bis zum 1. Juli jedes Kursjahres erforderlich.
Amtsblatt für das Bistum Passau vom 28. Januar 2011